Allgemeine Geschäftsbedingungen

der PURA GmbH | Die Erlebnismanufaktur

Schroten 8, 66121 Saarbrücken

Stand: Mai 2026

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der PURA GmbH, Schroten 8, 66121 Saarbrücken (im Folgenden „PURA“) und ihren Auftraggebern (im Folgenden „Kunde“). Sie gelten für sämtliche Verträge über die Konzeption, Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Erlebnissen und Events sowie für sämtliche damit verbundenen Lieferungen und Leistungen.

 

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

  • Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. PURA schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
  • Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass es bei späteren Verträgen eines erneuten Hinweises auf diese AGB bedarf.
  • Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, PURA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn PURA in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
  • Individuelle Vereinbarungen, die zwischen PURA und dem Kunden für den Einzelfall getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist die schriftliche Bestätigung durch PURA maßgeblich.

 

§ 2 Vertragsschluss

  • Angebote von PURA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend gekennzeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.
  • Ein Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Bestätigung des Angebots durch den Kunden (Annahme der Auftragsbestätigung) oder durch eine gesonderte Auftragserteilung des Kunden in Schriftform oder Textform und die schriftliche Bestätigung dieses Auftrags durch PURA.
  • Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von PURA maßgeblich, ergänzt durch diese AGB.
  • Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform und der Bestätigung durch PURA.

 

§ 3 Leistungsumfang, Manufakturprinzip, Subunternehmer

  • Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistung. Bei der vereinbarten Leistung handelt es sich grundsätzlich um Werkleistungen oder Dienstleistungen, je nach Vertragsgegenstand. Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet PURA die sorgfältige und fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung.
  • PURA betreibt ihr Geschäft als spezialisierte Manufaktur mit begrenzten personellen und kapazitativen Ressourcen. Jeder angenommene Auftrag bindet diese Ressourcen exklusiv für den vereinbarten Veranstaltungszeitraum einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeiten. PURA nimmt für diesen Zeitraum keine weiteren konkurrierenden Aufträge an und hält die für die vereinbarte Veranstaltung erforderlichen Kapazitäten verbindlich vor. Diesen Umstand erkennen die Vertragsparteien als wesentliche wirtschaftliche Grundlage der Zusammenarbeit an.
  • PURA ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Diese werden im Namen und für Rechnung von PURA beauftragt, soweit nichts anderes vereinbart ist. PURA ist nicht verpflichtet, Rechnungen oder Verträge der eingesetzten Dritten gegenüber dem Kunden offenzulegen.
  • Leistungsänderungen oder Mehrleistungen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gewünscht werden, bedürfen einer schriftlichen Zusatzvereinbarung und werden gesondert vergütet. Daraus resultierende Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Kunden.
  • PURA ist berechtigt, in begründeten Fällen einzelne Leistungsbestandteile durch gleichwertige zu ersetzen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist und der Gesamtcharakter der vereinbarten Veranstaltung gewahrt bleibt.

 

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

  • Alle Preise verstehen sich in Euro, netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • Bei der Kalkulation handelt es sich um realistische Schätzungen auf Basis der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vorliegenden Informationen. PURA ist berechtigt, kalkulierte Kosten für Personalleistungen, Logistik, Lebensmittel und Rohstoffe an die zum Veranstaltungszeitpunkt geltenden tatsächlichen Kosten anzupassen. Kalkulierte Personalzeiten werden nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden einschließlich Fahrtzeiten und gesetzlich vorgeschriebener Pausen abgerechnet.
  • Für Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr berechnet PURA einen Nachtzuschlag in Höhe von 25 Prozent. Bei spätem Umbau, Abbau oder frühem Aufbau können zusätzlich Hotelkosten anfallen, die der Kunde trägt.
  • Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung: 50 Prozent der vereinbarten Vergütung sind nach Rechnungsstellung und vor Veranstaltungsbeginn fällig (Anzahlung). Die restlichen 50 Prozent sind nach Ende der Veranstaltung und Rechnungserhalt fällig. Bei Auftragsvolumen ab 100.000 Euro netto ist PURA berechtigt, eine abweichende Zahlungsstaffel zu verlangen.
  • Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern in der Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel angegeben ist. Die Leistungserbringung durch PURA setzt den fristgerechten Eingang der Anzahlung voraus. Bei Zahlungsverzug der Anzahlung ist PURA berechtigt, die Leistungserbringung zu verweigern und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Ansprüche gemäß § 6 dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
  • Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, insbesondere von Mahnkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten, bleibt vorbehalten. PURA kann nach Eintritt des Verzugs eine Pauschale von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB verlangen.
  • Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • Skontoabzüge sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

§ 5 Teilnehmerzahl, Mitwirkungspflichten

  • Die in der Auftragsbestätigung genannte Teilnehmerzahl ist Grundlage der Kalkulation. Erhöhungen der Teilnehmerzahl müssen spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn angezeigt werden und stehen unter dem Vorbehalt der Kapazitäten und Verfügbarkeiten. Mehrleistungen werden gesondert berechnet.
  • Eine Reduktion der Teilnehmerzahl ist bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn um maximal 10 Prozent ohne Preisanpassung möglich. Darüber hinausgehende oder spätere Reduktionen führen nicht zu einer Minderung der vereinbarten Vergütung, soweit Kosten bereits angefallen oder Leistungen bereits gebunden sind.
  • Der Kunde stellt PURA rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zur Verfügung. Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden gehen nicht zu Lasten von PURA und können zu zusätzlichen Kosten führen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass PURA dies übernimmt. Versäumnisse gehen zu Lasten des Kunden.

 

§ 6 Rücktritt durch den Kunden (Stornierung)

  • Tritt der Kunde nach Vertragsschluss vom Vertrag zurück oder kündigt er den Vertrag, hat er PURA folgende Vergütungen zu zahlen. Der Rücktritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform oder Textform. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei PURA.

 

6.1 Vergütung in voller entstandener Höhe
  • Folgende Leistungen sind im Falle des Rücktritts unabhängig vom Rücktrittszeitpunkt in voller entstandener Höhe zu vergüten:
  • Konzeption, Planung und Organisation der Veranstaltung, einschließlich Vor- und Detailplanung, Abstimmungen mit Dritten sowie Projektkoordination
  • Bereits erstellte und ausgelieferte Drucksachen, Gestaltungsleistungen sowie Save-the-Date-Mitteilungen
  • Gelände- und Locationmiete sowie Mieten für Veranstaltungsorte und externe Räumlichkeiten
  • Stornierungskosten von Künstlern, Referenten, externen Dienstleistern, Lieferanten und Subunternehmern in der Höhe, in der diese gegenüber PURA geltend gemacht werden
  • Bereits angefallene Auslagen und nachgewiesene Drittkosten
 
6.2 Stornostaffel für die Durchführungskosten
  • Von den Durchführungskosten, insbesondere für Personal, Catering, Getränke und Equipment, das nicht unter Ziffer 6.1 oder 6.4 fällt, sind die folgenden pauschalierten Vergütungen zu zahlen:
  • Bei Rücktritt bis 40 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 10 Prozent
  • Bei Rücktritt 39 bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 Prozent
  • Bei Rücktritt 29 bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75 Prozent
  • Bei Rücktritt 6 Tage vor Veranstaltungsbeginn bis zum Tag der Veranstaltung sowie bei Nichterscheinen: 100 Prozent
  • Bemessungsgrundlage für die prozentuale Vergütung ist die für die jeweilige Leistung in der Auftragsbestätigung vereinbarte Nettovergütung.
 
6.3 Mindestvergütung
  • Unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts und unabhängig vom Ergebnis der Berechnung nach den Ziffern 6.1 und 6.2 schuldet der Kunde im Fall des Rücktritts mindestens 30 Prozent der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Nettovergütung. Diese Mindestvergütung stellt einen pauschalierten Ausgleich für die bereits mit Vertragsschluss erbrachten und bis zum Zeitpunkt des Rücktritts angefallenen Akquise-, Konzeptions-, Planungs- und Bereitstellungsleistungen sowie für die exklusive Bindung der personellen und kapazitativen Ressourcen von PURA gemäß § 3 Ziffer 2 dieser AGB dar. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass PURA als spezialisierte Manufaktur mit der Annahme eines Auftrags den vereinbarten Veranstaltungszeitraum für den Kunden exklusiv blockiert und während dieses Zeitraums keine alternativen Aufträge annehmen kann. Die hieraus resultierende eingeschränkte Vermarktbarkeit der gebundenen Kapazitäten und der Verlust alternativer Geschäftsmöglichkeiten werden mit der Mindestvergütung pauschal abgegolten. Ergibt die Berechnung nach den Ziffern 6.1 und 6.2 eine höhere Gesamtvergütung, ist diese maßgeblich.
 
6.4 Nachweis eines geringeren Schadens
  • Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass PURA infolge des Rücktritts kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die in Ziffer 6.2 genannten Pauschalen. Im Hinblick auf die Mindestvergütung gemäß Ziffer 6.3 bleibt dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass sowohl die dort genannten Akquise-, Konzeptions-, Planungs- und Bereitstellungsleistungen als auch der wirtschaftliche Wert der exklusiven Kapazitätsbindung und der entgangenen alternativen Geschäftsmöglichkeiten im konkreten Fall einen wesentlich geringeren Wert hatten als 30 Prozent der vereinbarten Nettovergütung. PURA bleibt jeweils der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
 
6.5 Vermietung von Gegenständen
  • Bei Leistungen, die ausschließlich die Vermietung von Gegenständen zum Inhalt haben, ist im Falle eines Rücktritts der Mietzins in voller Höhe geschuldet, soweit die Gegenstände für den vereinbarten Zeitraum reserviert und nicht anderweitig vermietet werden konnten. PURA wird sich bemühen, das Material anderweitig zu vergeben; ein dadurch erzielter Erlös wird angerechnet.
 
6.6 Schadensminderung
  • PURA wird im Rahmen des Zumutbaren versuchen, durch den Rücktritt freiwerdende Kapazitäten und Materialien anderweitig zu verwerten und Stornierungen bei Dritten zu erwirken. Tatsächlich erzielte anderweitige Erträge und tatsächlich ersparte Aufwendungen werden auf die Stornovergütung angerechnet, soweit sie die Mindestvergütung gemäß Ziffer 6.3 übersteigen.

 

§ 7 Verschiebung der Veranstaltung

  • Eine Verschiebung des vereinbarten Veranstaltungstermins ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von PURA möglich. PURA ist nicht zur Zustimmung verpflichtet.
  • Voraussetzung für die Zustimmung zur Verschiebung ist, dass der Kunde innerhalb einer von PURA gesetzten Frist (in der Regel sieben Kalendertage) einen verbindlichen neuen Veranstaltungstermin schriftlich bestätigt und die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Anzahlung vollständig geleistet hat. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Verschiebung als nicht zustande gekommen und es treten die Rechtsfolgen des Rücktritts gemäß § 6 ein, bezogen auf den ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin.
  • Im Fall der Verschiebung bleiben bereits entstandene Kosten gemäß § 6 Ziffer 6.1 in voller Höhe geschuldet und werden unabhängig vom neuen Veranstaltungstermin sofort fällig. Dies gilt insbesondere für bereits geleistete Konzeptions- und Planungsleistungen sowie für Stornierungskosten externer Dienstleister, die nicht auf den neuen Termin umgebucht werden können.
  • Für den neuen Veranstaltungstermin wird eine angepasste Auftragsbestätigung erstellt. PURA ist berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen, soweit sich Kostengrundlagen (Personal, Lieferanten, Lebensmittel, Materialien) zwischenzeitlich verändert haben.
  • Wird auch der neue Veranstaltungstermin durch den Kunden storniert, gilt für die Berechnung der Stornovergütung gemäß § 6 der jeweils ungünstigere der beiden Stichtage, mindestens jedoch der ursprüngliche Veranstaltungstermin. Damit wird sichergestellt, dass die Verschiebung nicht zur Umgehung der Rücktrittsstaffel führt. Bereits aus der ersten Verschiebung resultierende Vergütungsansprüche von PURA bleiben hiervon unberührt.
  • Soweit für den neuen Veranstaltungstermin externe Dienstleister und Lieferanten neu beauftragt werden müssen und dabei Stornogebühren für ursprünglich gebuchte Leistungen anfallen, sind diese vom Kunden zu tragen.

 

§ 8 Personalleistungen

  • Diese Klausel gilt ergänzend für Verträge oder Vertragsbestandteile, deren Schwerpunkt in der Bereitstellung von Personal liegt (insbesondere Promotion-, Service-, Hostessen- und Eventpersonal).
  • Eine Stornierung einzelner eingesetzter Personen aus Qualitätsgründen, die der Kunde nachzuweisen hat, ist nach Absprache möglich.
  • Bei Stornierung der Personalleistung ohne Angabe von Gründen schuldet der Kunde folgende Vergütung:
  • Bei Stornierung mehr als 72 Stunden vor dem vereinbarten Einsatzbeginn: mindestens 150 Euro netto oder 10 Prozent des erwarteten Auftragswerts, je nachdem, welcher Betrag höher ist
  • Bei Stornierung 48 bis 72 Stunden vor dem Einsatzbeginn: 50 Prozent des erwarteten Auftragswerts, mindestens jedoch der Wert einer sechsstündigen Tagesarbeitszeit pro disponierter Person
  • Bei Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem Einsatzbeginn sowie bei Nichteinsatz: 100 Prozent des erwarteten Auftragswerts
  • Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass PURA ein geringerer Schaden entstanden ist. PURA bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

 

§ 9 Höhere Gewalt

  • Ereignisse höherer Gewalt, die PURA die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen beide Vertragsparteien, die Veranstaltung in beidseitigem Einvernehmen zu verschieben oder, wenn eine Verschiebung nicht zumutbar oder möglich ist, vom Vertrag zurückzutreten.
  • Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Krieg und kriegsähnliche Zustände, Terror, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Pandemien und Epidemien sowie hierauf beruhende staatliche Maßnahmen, soweit diese die Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen oder erheblich gefährden.
  • Bei Rücktritt aufgrund höherer Gewalt sind die bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses bei PURA bereits angefallenen Kosten (Konzeption, Planung, Drittkosten, Materialien, externe Stornogebühren) vom Kunden in voller entstandener Höhe zu vergüten. Eine darüber hinausgehende Vergütung wird in diesem Fall nicht geschuldet.
  • Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Veranstaltung aus Sicht des Kunden, insbesondere eine geringe Anmeldezahl der Teilnehmer oder eine veränderte Wirtschaftslage, stellt keinen Fall höherer Gewalt dar.

 

§ 10 Rücktritt durch PURA

  • PURA ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen, insbesondere der vereinbarten Anzahlung, trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug ist.
  • PURA ist ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Ereignissen, die PURA nicht zu vertreten hat, unzumutbar wird oder Umstände eintreten, die geeignet sind, das Ansehen oder die Sicherheit von PURA, ihrer Mitarbeiter oder der Veranstaltungsteilnehmer zu gefährden.
  • Bei berechtigtem Rücktritt durch PURA bleibt der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen sowie für nicht stornierbare Kostenpositionen bestehen. Schadensersatzansprüche von PURA bleiben unberührt.

 

§ 11 Materialüberlassung, Haftung des Kunden für Mietmaterial

  • Soweit PURA dem Kunden im Rahmen der Veranstaltungsdurchführung Material zur Nutzung überlässt, bleibt dieses Eigentum von PURA oder ihrer Lieferanten.
  • Der Kunde haftet während der gesamten Überlassungszeit für Verlust, Beschädigung und unsachgemäße Behandlung des überlassenen Materials. Der Kunde ist verpflichtet, eine Versicherung in angemessener Höhe vorzuhalten oder abzuschließen.
  • Schäden am Material sind PURA unverzüglich anzuzeigen. Reparaturkosten und Ersatzbeschaffungskosten werden in tatsächlicher Höhe weiterberechnet.

 

§ 12 Haftung von PURA

  • PURA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von PURA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PURA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
  • Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung von PURA der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  • Eine weitergehende Haftung von PURA ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von PURA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PURA.
  • Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus einer übernommenen Garantie bleibt unberührt.

 

§ 13 Bildmaterial, Nutzungsrechte, Eigenwerbung

  • Sämtliches im Rahmen der Veranstaltung von PURA oder in deren Auftrag erstellte Bild- und Filmmaterial ist urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck.
  • Eine Bearbeitung, Veränderung oder weitergehende Verwendung des Bildmaterials bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PURA.
  • PURA ist berechtigt, die für den Kunden durchgeführten Veranstaltungen unter Nennung des Kundennamens und mit aussagekräftigen Bildmaterial in eigenen Marketing- und Referenzmaterialien (Website, Social Media, Printmedien, Präsentationen) zu nutzen. Der Kunde kann dieser Nutzung durch schriftliche Erklärung widersprechen.

 

§ 14 Geheimhaltung

  • Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen, technischen und persönlichen Informationen der anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
  • Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

 

§ 15 Datenschutz

  • PURA verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und der für ihn handelnden Personen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  • PURA ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnene personenbezogene Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung, des Forderungseinzugs und des Debitorenmanagements zu speichern, zu verarbeiten und an beauftragte Dritte (insbesondere mit der Buchhaltung und dem Inkasso betraute Unternehmen) weiterzugeben.
  • Weitere Informationen zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung auf der Website von PURA unter www.pura-erlebnis.de/datenschutz.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

  • Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Saarbrücken, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. PURA ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
  • Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von PURA in Saarbrücken.
  • Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 305b BGB bleibt unberührt.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

 

 

PURA GmbH | Die Erlebnismanufaktur

Schroten 8, 66121 Saarbrücken

Telefon: +49 681 84 49 86 0 | Fax: +49 681 84 49 86 44

E-Mail: hallo@pura-erlebnis.de | Web: www.pura-erlebnis.de

Geschäftsführung: Kerstin Gödert, Winfried Weinem

Amtsgericht Saarbrücken HRB 16316 | USt-IdNr.: DE253637871

 

Stand: Mai 2026